Präabel zum Vertrag

Die Mietenden sind nicht berechtigt, die Mieträume zur Durchführung von Veranstaltungen zu nutzen, auf denen rechtsextremes, rassistisches, homophobes, antisemitisches oder antidemokratisches Gedankengut dargestellt und/oder verbreitet wird, sei es von den Mietenden selbst oder von Besucher*innen der Veranstaltung.

Der Mieter/die Mieterin bekennt mit der Unterschrift, dass die Veranstaltung keine rechtsextremen, rassistischen, antisemitischen,  verschwörungstheoretischen, reichsbürgerideologischen Ideen oder Inhalte haben wird. D.h., dass insbesondere weder in Wort noch Schrift Freiheit und Würde des Menschen verächtlich gemacht oder Symbole, die im Geist verfassungsfeindlicher bzw. verfassungswidriger Organisationen stehen oder diese repräsentieren, verwendet werden dürfen.

Sollte durch Mieter*innen oder Teilnehmende der Veranstaltung gegen vorgenannte Bestimmungen verstoßen werden, hat der Mieter oder die die Mieterin für die Unterbindung der Handlung Sorge zu tragen, ggf. unter Anwendung des Hausrechts.

AGB’s zur Nutzung des Seminar- und Tagungsraum Loher Bahnhof Wuppertal  

  1. Wirksamwerden des Vertrages
    Der Vertrag wird wirksam, wenn dieser durch die Inhaber des Seminarraumes Frau Blazevic oder Herr Thomé oder durch einen zu benennenden Beauftragten per Mail oder beigefügtem Dokument schriftlich bestätigt wird. Die Rauminhaber sind alleine Vertretungsberechtigt.

  2. Zahlung des Mietpreises 
    Der Mieter, die Mieterin erhält jeweils nach Nutzung des Seminarraumes eine Rechnung für alle in Anspruch genommene Leistungen. Nach Erhalt der Rechnung ist der Betrag innerhalb von 14 Tagen auf das in der Rechnung genannte Geschäftskonto zu überweisen.

  3. Rücktritt vom Mietvertrag
    Bei Rücktritt vom Mietvertrag haben die Vermietenden Anspruch auf folgende Ausfallgebühren:
    a. bei Rücktritt bis zu 4 Wochen vor Mietbeginn wird keine Stornierungsgebühr erhoben
    b. bei Rücktritt innerhalb von 4 Wochen vor Mietbeginn, wird eine Gebühr von 75 % des vereinbarten Raummietpreises erhoben. Kann der Raum während des abgesagten Termins noch anderweitig vermietet werden, entfällt die Stornierungsgebühr komplett
    c. bei Nicht-Inanspruchnahme ohne vorherige Absage wird eine Gebühr von 100 % des vereinbarten Raummietpreises erhoben.

  4. Raum-│Hard- und Softwarenutzung
    Eine Verlängerung der Inanspruchnahme des Raumes bedarf der vorherigen Absprache mit den Vermietenden.
    Die Räume sind so zu verlassen, wie sie vorgefunden wurden.

    Es darf insbesondere in den Räumen nicht geraucht werden. Sollte in den Räumen geraucht werden, fallen Kosten für eine Ozonbehandlung in Höhe von 150 EUR an.
    Bei einer Veröffentlichung der Veranstaltung (Presse, Plakate, usw.) muss deutlich werden, dass die Vermietenden nicht Veranstaltende sind. Es muss auf allen Werbeträgern darauf hingewiesen werden, dass für die Durchführung und für den Inhalt der Veranstaltung alleine die Veranstaltenden und nicht die Vermietenden verantwortlich sind.

    Es dürfen grundsätzlich eigene Speisen und Getränke zur Veranstaltung mitgebracht werden.
    Mit dem Raum und seinen Ausstattungsgegenständen ist sorgfältig umzugehen. Jede missbräuchliche Benutzung ist untersagt. Jede Beschädigung wird den Nutzenden berechnet.
    Die Nutzenden sind insbesondere verpflichtet, ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung keine Dateien gleich welcher Art in das Internet bzw. externe Medien einzuspeisen und keine gesetzeswidrigen oder pornografischen Inhalte aufzurufen bzw. herunterzuladen.

  5. Schadensersatz│ Haftung
    Die Vermietenden haften nicht für Personenschäden sowie Verluste oder Beschädigungen von eingebrachten Ausstattungs-, Ausstellungsstücken oder Garderobe. Die Mietenden haften als Gesamtschuldner*in ohne Verschuldungsnachweis für alle Personen- sowie Sachschäden an der Mietsache und am Vermögen der Vermietenden, die durch sie, ihr Personal oder die Teilnehmenden an der Veranstaltung während derselben und / oder während des Auf- und Abbaus verursacht werden. Die Mietenden haben die Pflicht, Beschädigungen der Räume oder des Inventars unverzüglich mitzuteilen. Für die Zeit der Raummiete bestehen Winterdienstpflichten, der Zugang ist von Schnee und Eis zu räumen und etwaig zu streuen. Der ausgehändigte Schlüssel ist Teil einer Schließanlage, im Verlustfall müssen die Mietenden die Schließanlage, neben allen Schlüsseln ersetzen.

  6. Betretungs- und Besichtigungsrecht
    Die Vermietenden und ihre Beauftragten sind jederzeit berechtigt, das überlassene Vertragsobjekt zu betreten und zu besichtigen, um sich von der vertragsgemäßen Nutzung zu überzeugen und bei Verstößen gegen diesen Vertrag oder Strafgesetze die Veranstaltung zu beenden.

  7. Kündigung │Rücktritt durch Vermieter*in
    Die Vermietenden sind berechtigt, den Nutzungsvertrag fristlos zu kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn Tatsachen bekannt werden, welche befürchten lassen, dass eine ordnungsgemäße und störungsfreie Nutzung der überlassenen Räume nicht gewährleitstet werden kann, wenn der Nutzer, die Nutzerin den vertraglichen Verpflichtungen insbesondere aus der Präambel des Vertrages, sowie Nr. 3 und Nr. 7 der dem Mietvertrag zugehörigen AGB nicht unerheblich verletzt, oder wenn andere als die vereinbarte Veranstaltungsart durchgeführt wird oder dies zu befürchten ist. Im Falle der fristlosen Kündigung verzichtet der Mieter, die Mieterin hiermit unwiderruflich auf die Geltendmachung ihm hierdurch ggf. erwachsener Ansprüche.

  8. Überlassung an Dritte
    Der im Vertrag angegebene Mieter, die Mieterin, ist für die in den gemieteten Räumen durchzuführende Veranstaltung gleichzeitig Veranstaltende. Es wird versichert, dass nicht im Auftrag eines anderen Veranstaltenden handelt. Der Mieter, die Mieterin ist ohne Erlaubnis der Vermietenden nicht berechtigt, den Gebrauch der Mietsache einem Dritten zu überlassen, insbesondere sie zu vermieten.

  9. Nebenbestimmungen │Salvatorische Klausel
    Änderungen der vertraglichen Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Hierbei erfüllen auch per eMail getroffenen Regelungen die Schriftformerfordernis, insofern beiden Seiten der Regelung formell oder durch konkludentes Handeln zugestimmt haben.
    Sollten Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Das gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass die Vereinbarung eine Regelungslücke enthält.

    Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Auslegung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt hätten, wenn sie bei Abschluss dieser Vereinbarung oder bei der späteren Aufnahme einer Bestimmung den Punkt bedacht hätten.

    Wuppertal, den 01.08.2023